Die Wohnungsgrösse und die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Statuten der GWG legen fest, dass die Zimmerzahl die Zahl der Bewohnenden nicht um mehr als zwei übersteigen soll, wobei halbe Zimmer nicht gezählt werden.
In einer 4½-Zimmerwohnung sollen also mindestens zwei, in einer 5½-Zimmerwohnung mindestens drei Personen leben. Wohnen zu wenig Personen in einer Wohnung, können sie im Bedarfsfall in eine kleinere Wohnung umgesiedelt werden. Dabei sucht die GWG gemeinsam mit den Beteiligten passende Lösungen. Die GWG empfiehlt generell, nach Auszug der Kinder in eine kleinere Wohnung umzuziehen. So werden Familienwohnungen wieder für Familien frei.