Belegungsrichtlinien

Die Wohnungsgrösse und die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Die Statuten der GWG legen fest, dass die Zimmerzahl die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner nicht um mehr als zwei übersteigen soll, wobei halbe Zimmer nicht gezählt werden. Für bereits bewohnte Wohnungen gilt also: In einer 4½-Zimmerwohnung sollen mindestens zwei, in einer 5½-Zimmerwohnung mindestens drei Personen leben.

Wohnen weniger Personen als in den Belegungsrichtlinien vorgesehen in einer Wohnung, können sie in eine kleinere Wohnung umgesiedelt werden. Die GWG sucht dafür gemeinsam mit den Beteiligten passende Lösungen. Damit Familienwohnungen wieder an Familien vermietet werden können, empfiehlt die GWG generell, in eine kleinere Wohnung umzuziehen, sobald die Kinder nicht mehr zuhause wohnen.

Wird eine Wohnung neu vermietet, sucht die GWG Haushalte mit einer passenden Anzahl Personen. Diese Anzahl ist jeweils in der Wohnungsausschreibung angegeben. Sie kann höher sein als die Mindestbelegung gemäss Statuten vorgibt.