Mit Abschluss des Mietvertrages bei der GWG zahlen die Mietenden Anteilscheinkapital in der Höhe von zwei bis drei Monatsmieten ein. Damit werden Sie Genossenschafterinnen und Genossenschafter der GWG und können an der Generalversammlung mitbestimmen. Ein Mietzinsdepot gibt es nicht. Bei Auszug aus der GWG wird das Anteilscheinkapital zurückerstattet. Die GWG ist berechtigt, offene Beträge mit dem Anteilscheinkapital zu verrechnen. Das Anteilscheinkapital wird nicht verzinst.
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Die Wohnungsgrösse und die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Statuten der GWG legen fest, dass die Zimmerzahl die Zahl der Bewohnenden nicht um mehr als zwei übersteigen soll, wobei halbe Zimmer nicht gezählt werden.
In einer 4½-Zimmerwohnung sollen also mindestens zwei, in einer 5½-Zimmerwohnung mindestens drei Personen leben. Wohnen zu wenig Personen in einer Wohnung, können sie im Bedarfsfall in eine kleinere Wohnung umgesiedelt werden. Dabei sucht die GWG gemeinsam mit den Beteiligten passende Lösungen. Die GWG empfiehlt generell, nach Auszug der Kinder in eine kleinere Wohnung umzuziehen. So werden Familienwohnungen wieder für Familien frei.
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Genossenschafterinnen und Genossenschafter haben die Möglichkeit, ein Konto bei der Darlehenskasse der GWG zu eröffnen. So können sie ihr Erspartes sicher und zu guten Konditionen anlegen. Die Darlehenskasse ermöglicht der GWG eine günstigere Finanzierung als über Hypotheken. Die Genossenschafterinnen und Genossenschafter erhalten dafür einen Zins, der höher ist, als bei einem Bank-Sparkonto. Der aktuelle Zinssatz beträgt 1%, die Mindesteinlage liegt bei 5000.- Franken. Die genauen Bestimmungen sind im Reglement Darlehenskasse ersichtlich.
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Das Verhältnis von Miete zu Einkommen soll angemessen sein. Was heisst das? Damit die Miete langfristig tragbar ist, sollte das Haushalteinkommen mindestens dreimal höher sein als die Miete. Weil die GWG viele günstige Wohnungen hat, finden auch Haushalte mit tieferen Einkommen eine passende Wohnung.
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Die Generalversammlung findet in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Alle Genossenschafterinnen und Genossenschafter haben das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen und über traktandierte Geschäfte abzustimmen. Nebst dem formellen Teil ist die Generalversammlung auch das grösste Fest der GWG. Nachbarinnen und Nachbarn nutzen die Gelegenheit, beim anschliessenden Nachtessen gemütlich zusammenzusitzen. Auch Kinder sind herzlich willkommen: sie werden durch ein Team des Circolino Pipistrello unterhalten und betreut.
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Die GWG bietet vielfältige Möglichkeiten, sich einzubringen und sich für eine gute Nachbarschaft in den Siedlungen zu engagieren. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind herzlich eingeladen, diese zu nutzen. Dabei werden sie mit Rat und Tat durch die Geschäftsstelle unterstützt. Es besteht jedoch keinerlei Verpflichtung, sich an gemeinschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen.
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Kommt es zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern zu Meinungsverschiedenheiten, die sie nicht selbst lösen können, kommt die Schlichtungskommission zum Einsatz. Sie besteht aus unabhängigen Personen, die durch die Generalversammlung gewählt werden. Im Austausch mit allen Beteiligten sucht und findet die Schlichtungskommission tragbare Lösungen, um einen friedlichen und rücksichtsvollen Umgang in der Nachbarschaft zu erreichen.
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Hauptzweck des Solidaritätsfonds ist die vorübergehende Entlastung von Genossenschafterinnen und Genossenschaftern in schwierigen finanziellen Verhältnissen. Die Unterstützung erfolgt in Form von Mietzinsreduktionen oder zinslosen Darlehen. Sie kann gesprochen werden, wenn die Betroffenen durch Mietzinserhöhungen oder eine unverschuldete persönliche Situation in eine finanzielle Notlage geraten. Bei langfristigen finanziellen Engpässen wird ein Umzug in eine günstigere Wohnung angestrebt. Die Unterstützung der GWG ersetzt nicht die staatlichen Unterstützungsleistungen. Die genauen Bestimmungen sind im Reglement Solidaritätsfonds ersichtlich.
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Die Statuten sind die Spielregeln der GWG. Sie legen zum Beispiel den Zweck und die Rechte und Pflichten der Genossenschaft und ihrer Mitglieder fest. Die Statuten können nur durch einen Beschluss der Generalversammlung geändert werden. Dazu ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Abstimmenden nötig.
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